Tools:
Update via:
Änderung § 73 IRG vom 02.08.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 6. IRGÄndG am 2. August 2006 und Änderungshistorie des IRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 73 IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.08.2006 geltenden Fassung | § 73 IRG n.F. (neue Fassung) in der am 19.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.11.2020 BGBl. I S. 2474 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 73 Grenze der Rechtshilfe | |
(Text alte Fassung) Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. | (Text neue Fassung) 1 Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. 2 Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/242/al0-1359.htm