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Änderung § 56a IRG vom 22.10.2009
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§ 56a IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.10.2009 geltenden Fassung | § 56a IRG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 6 Abs. 20 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872 |
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(Text alte Fassung) § 56a Entschädigung des Verletzten | (Text neue Fassung)§ 56a Entschädigung der verletzten Person |
Ist bei einem Ersuchen um Vollstreckung einer ausländischen Anordnung des Verfalls der Verletzte nicht zugleich Dritter und ist ihm durch die Tat, die der ausländischen Anordnung zugrunde liegt, ein Schaden entstanden, so wird er oder sein Rechtsnachfolger auf Antrag aus der Staatskasse entschädigt, sofern zum Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens bei der zuständigen Stelle eine vollstreckbare Entscheidung eines deutschen Gerichts über den Schadensersatzanspruch ergangen ist. Der Umfang der Entschädigung ist durch den Wert des für verfallen Erklärten begrenzt. Haben mehrere Verletzte eine derartige Entscheidung erwirkt, so bestimmt sich deren Entschädigung entsprechend der Reihenfolge ihrer Anträge. Der Antrag ist unzulässig, wenn seit Bewilligung des Rechtshilfeersuchens, das auf Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls gerichtet war, zwei Jahre verstrichen sind. | (1) 1 Wurde aus einer ausländischen Anordnung der Einziehung von Taterträgen im Inland in Vermögenswerte der verurteilten Person vollstreckt, wird die durch die der ausländischen Anordnung zugrunde liegende Straftat verletzte Person auf Antrag aus der Staatskasse entschädigt, wenn 1. ein deutsches oder ausländisches Gericht gegen die verurteilte Person eine rechtskräftige Entscheidung über den Anspruch auf Schadenersatz erlassen hat oder sich diese durch einen Vollstreckungstitel gegenüber der verletzten Person zur Zahlung verpflichtet hat, 2. der Titel im Inland vollstreckbar ist, 3. die verletzte Person glaubhaft macht, dass der Vollstreckungstitel den Schadenersatz aus der der Anordnung der Einziehung von Taterträgen zugrunde liegenden Straftat umfasst und 4. die verletzte Person glaubhaft macht, dass sie durch die Vollstreckung aus dem Titel ihre Befriedigung nicht vollständig erlangen könne. 2 Die Entschädigung ist gegen Abtretung des Anspruchs auf Schadenersatz in entsprechender Höhe zu leisten. (2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn die Rechte der verletzten Person gemäß § 75 Absatz 2 Satz 1 des Strafgesetzbuchs fortbestehen. (3) 1 Der Umfang der Entschädigung ist durch den der deutschen Staatskasse verbleibenden Erlös des aus der Anordnung der Einziehung von Taterträgen im Inland vollstreckten Vermögenswertes begrenzt. 2 Haben mehrere Verletzte einen Antrag gemäß Absatz 1 gestellt, so bestimmt sich deren Entschädigung nach der Reihenfolge ihrer Anträge. 3 Gehen mehrere Anträge am gleichen Tag ein und reicht der Erlös nicht zur Entschädigung dieser Personen aus, sind sie anteilig nach der Höhe ihrer Schadenersatzansprüche zu entschädigen. (4) 1 Der Antrag ist an die zuständige Vollstreckungsbehörde zu richten. 2 Er kann abgelehnt werden, wenn sechs Monate nach Beendigung der Vollstreckung in den Vermögenswert, aus dem die Entschädigung geleistet werden könnte, vergangen sind. 3 Die Vollstreckungsbehörde kann angemessene Fristen setzen, binnen deren die verletzte Person erforderliche Unterlagen beizubringen hat. (5) Gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet. |
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