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Änderung § 90 IRG vom 22.10.2009

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§ 90 IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.10.2009 geltenden Fassung
§ 90 IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 20 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 90 Ausgehende Ersuchen


(Text alte Fassung)

Auf ausgehende Ersuchen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union um Rechtshilfe durch Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes rechtskräftig getroffenen Einziehungs- oder Verfallsentscheidung finden die §§ 71 und 72 sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebten Teils dieses Gesetzes Anwendung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die zuständigen Behörden können Ersuchen um Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Einziehung an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union richten. 2 Ein gleichgerichtetes Ersuchen kann an einen weiteren Mitgliedstaat nur gerichtet werden, wenn

1. berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass sich ein bestimmter oder verschiedene Vermögensgegenstände, die von der zu vollstreckenden Entscheidung umfasst sind, in verschiedenen Mitgliedstaaten befinden könnten oder

2. die
Vollstreckung in einen bestimmten Vermögensgegenstand oder wegen eines Geldbetrages es erfordert, das Ersuchen an mehrere Mitgliedstaaten zu richten.

(2) Noch nicht erledigte Ersuchen sind zurückzunehmen, sobald
die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.

(3) Bezieht sich
die Anordnung der Einziehung auf einen bestimmten Gegenstand, kann die zuständige Vollstreckungsbehörde der ersatzweisen Vollstreckung eines seinem Wert entsprechenden Geldbetrages zustimmen, wenn eine Entscheidung nach § 76 des Strafgesetzbuchs erfolgt ist.

(4) Aus dem Sechsten Teil
dieses Gesetzes sind § 71 Absatz 5 sowie die §§ 71a und 72 anzuwenden.

(heute geltende Fassung)