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Änderung § 87a IRG vom 28.10.2010

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§ 87a IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2010 geltenden Fassung
§ 87a IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
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§ 87a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 87a Vollstreckungsunterlagen


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Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nur zulässig, wenn die folgenden Unterlagen vorliegen:

1. das Original der zu vollstreckenden Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift hiervon,

2. die von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung entsprechend dem Formblatt, das im Anhang des Rahmenbeschlusses Geldsanktionen abgedruckt ist, im Original.


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