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Änderung § 87k IRG vom 28.10.2010

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§ 87k IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2010 geltenden Fassung
§ 87k IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.11.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.11.2020 BGBl. I S. 2474
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 87k (neu)


(Text neue Fassung)

§ 87k Zulassung der Rechtsbeschwerde


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(1) Das Beschwerdegericht lässt die Rechtsbeschwerde auf Antrag des Betroffenen oder der Bewilligungsbehörde zu, wenn es geboten ist,

1. die Nachprüfung des Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder

2. den Beschluss wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

(2) 1 Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend. 2 Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. 3 Die Vorschriften über die Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345 der Strafprozessordnung) sind zu beachten. 4 Bei der Begründung der Beschwerdeanträge soll der Antragsteller zugleich angeben, aus welchen Gründen die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. 5 § 35a der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(3) 1 Das Beschwerdegericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss. 2 Der Beschluss, durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung. 3 Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.

(4) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, dass ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlass des Beschlusses nach § 87h Absatz 3 oder § 87i Absatz 4 eingetreten ist.


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