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Änderung § 91 IRG vom 26.07.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 91 IRG, alle Änderungen durch Artikel 1 EUStrfVerfG am 26. Juli 2012 und Änderungshistorie des IRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 91 IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung | § 91 IRG n.F. (neue Fassung) in der am 26.07.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1566 |
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(Textabschnitt unverändert) § 91 Vorrang des Zehnten Teils | |
(1) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf den sonstigen Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung. (2) Dieser Teil geht den in § 1 Abs. 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Die §§ 92 bis 92b finden auch im Rahmen des Rechtshilfeverkehrs auf die Staaten Anwendung, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden (Schengenassoziierte Staaten). |
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