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Änderung § 91 IRG vom 26.07.2012

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§ 91 IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung
§ 91 IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1566
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 91 Vorrang des Zehnten Teils


(1) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf den sonstigen Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung.

(2) Dieser Teil geht den in § 1 Abs. 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Die §§ 92 bis 92b finden auch im Rahmen des Rechtshilfeverkehrs auf die Staaten Anwendung, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden (Schengenassoziierte Staaten).

(heute geltende Fassung) 

 
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