§ 87a IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 87a IRG n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 87a Vollstreckungsunterlagen | |
Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nur zulässig, wenn die folgenden Unterlagen vorliegen: 1. das Original der zu vollstreckenden Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift hiervon, | |
(Text alte Fassung) 2. die von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung entsprechend dem Formblatt, das im Anhang des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen abgedruckt ist, im Original. | (Text neue Fassung) 2. die von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung entsprechend dem Formblatt, das im Anhang des Rahmenbeschlusses Geldsanktionen abgedruckt ist, im Original. |