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Änderung § 88b IRG vom 25.07.2015

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§ 88b IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 88b IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 20 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 88b Unterlagen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der ersuchende Mitgliedstaat hat das Original oder eine beglaubigte Abschrift einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung mit einer Bescheinigung nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI vorzulegen, die die folgenden Angaben enthält:

1. die Bezeichnung und Anschrift des Gerichts, das den Verfall oder die Einziehung angeordnet hat;

(Text neue Fassung)

(1) Der ersuchende Mitgliedstaat hat das Original oder eine beglaubigte Abschrift einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung mit einer Bescheinigung nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses Einziehung vorzulegen, die die folgenden Angaben enthält:

1. die Bezeichnung und Anschrift des Gerichts, das die Einziehung angeordnet hat;

2. die Bezeichnungen und Anschriften der für das Ersuchen zuständigen Justizbehörden;

3. die möglichst genaue Bezeichnung der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Entscheidung vollstreckt werden soll;

4. die Nennung des Geldbetrages oder die Beschreibung eines anderen Vermögensgegenstandes, der Gegenstand der Vollstreckung sein soll;

5. die Darlegung der Gründe für die Anordnung;

6. die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit sowie des Tatortes;

7. die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen, auf deren Grundlage die Entscheidung ergangen ist und

vorherige Änderung

8. die Auskunft über das persönliche Erscheinen der verurteilten Person zu der Verhandlung oder Angaben darüber, weshalb das Erscheinen nicht erforderlich war.



8. die Auskunft über das persönliche Erscheinen der betroffenen Person zu der Verhandlung oder Angaben darüber, weshalb das Erscheinen nicht erforderlich war.

(2) 1 Ist eine Bescheinigung nach Absatz 1 bei Stellung des Ersuchens nicht vorhanden oder unvollständig oder entspricht sie offensichtlich nicht der zu vollstreckenden Entscheidung, kann die zuständige Behörde eine Frist für die Vorlage oder Vervollständigung oder Berichtigung setzen. 2 Ist die Bescheinigung nach Absatz 1 unvollständig, ergeben sich die erforderlichen Angaben aber aus der zu vollstreckenden Entscheidung oder aus anderen beigefügten Unterlagen, so kann die zuständige Behörde auf die Vorlage einer vervollständigten Bescheinigung verzichten.



(heute geltende Fassung)