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Änderung § 97 IRG vom 25.07.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 97 IRG, alle Änderungen durch Artikel 2 4. IRGÄndG am 25. Juli 2015 und Änderungshistorie des IRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 97 IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 97 IRG n.F. (neue Fassung) in der am 22.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 31 |
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(Text alte Fassung) § 97 Ersuchen um Herausgabe von Beweismitteln | (Text neue Fassung)§ 97 (aufgehoben) |
Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates um die Herausgabe von Gegenständen, die als Beweismittel für ein Verfahren in dem ersuchenden Mitgliedstaat dienen können und die nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union beschlagnahmt oder sonst sichergestellt worden sind, findet § 94 Abs. 1 entsprechende Anwendung. |
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