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Änderung § 55 IRG vom 25.07.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 55 IRG, alle Änderungen durch Artikel 1 VermAbschRÄndG am 25. Juli 2015 und Änderungshistorie des IRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 55 IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 55 IRG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 6 Abs. 20 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872 |
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(Textabschnitt unverändert) § 55 Entscheidung über die Vollstreckbarkeit | |
(1) 1 Über die Vollstreckbarkeit entscheidet das Landgericht durch Beschluß. 2 Soweit das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt wird, sind das Erkenntnis sowie Art und Höhe der zu vollstreckenden Sanktion in der Entscheidungsformel anzugeben. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Gegen den Beschluß des Landgerichts können die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, der Verurteilte und Dritte, die bei Ersuchen um Vollstreckung von ausländischen Anordnungen des Verfalls oder der Einziehung Rechte an einem Gegenstand geltend gemacht haben, sofortige Beschwerde einlegen. 2 Für das weitere Verfahren gilt § 42 entsprechend. (3) 1 Die rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichts sind dem Bundeszentralregister durch Übersendung einer Ausfertigung mitzuteilen. 2 Dies gilt nicht, soweit die in dem ausländischen Erkenntnis verhängte Sanktion in eine Geldbuße umgewandelt worden ist oder die rechtskräftige Entscheidung ausschließlich eine Anordnung des Verfalls oder der Einziehung zum Gegenstand hatte. 3 Ist das ausländische Erkenntnis im Bundeszentralregister einzutragen, so ist die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit bei der Eintragung zu vermerken. 4 Die §§ 12 bis 16 des Bundeszentralregistergesetzes gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) 1 Gegen den Beschluß des Landgerichts können die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, die verurteilte Person und Dritte, die für den Fall der Vollstreckung von ausländischen Anordnungen der Einziehung Rechte an einem Gegenstand geltend gemacht haben, sofortige Beschwerde einlegen. 2 Für das weitere Verfahren gilt § 42 entsprechend. (3) 1 Die rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichts sind dem Bundeszentralregister durch Übersendung einer Ausfertigung mitzuteilen. 2 Dies gilt nicht, soweit die in dem ausländischen Erkenntnis verhängte Sanktion in eine Geldbuße umgewandelt worden ist oder die rechtskräftige Entscheidung ausschließlich eine Anordnung der Einziehung zum Gegenstand hatte. 3 Ist das ausländische Erkenntnis im Bundeszentralregister einzutragen, so ist die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit bei der Eintragung zu vermerken. 4 Die §§ 12 bis 16 des Bundeszentralregistergesetzes gelten entsprechend. |
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