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Änderung § 56 IRG vom 25.07.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 56 IRG, alle Änderungen durch Artikel 1 VermAbschRÄndG am 25. Juli 2015 und Änderungshistorie des IRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 56 IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 56 IRG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 6 Abs. 20 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872 |
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(Textabschnitt unverändert) § 56 Bewilligung der Rechtshilfe | |
(1) Die Rechtshilfe darf nur bewilligt werden, wenn das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt worden ist. (2) 1 Die Entscheidung über die Bewilligung der Rechtshilfe ist dem Bundeszentralregister mitzuteilen. 2 § 55 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. | |
(Text alte Fassung) (3) Wird auf Ersuchen die Vollstreckung einer Geld- oder Freiheitsstrafe bewilligt, darf die Tat nach deutschem Recht nicht mehr verfolgt werden. (4) 1 Die Bewilligung eines Rechtshilfeersuchens, das auf Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung gerichtet ist, steht der rechtskräftigen Anordnung und Entscheidung im Sinne der §§ 73, 74 des Strafgesetzbuches gleich. 2 § 439 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (3) Wird die Vollstreckung einer Geld- oder Freiheitsstrafe bewilligt, darf die Tat nach deutschem Recht nicht mehr verfolgt werden. (4) 1 Die Bewilligung der Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung steht der rechtskräftigen Anordnung und Entscheidung im Sinne der §§ 73, 74 des Strafgesetzbuches gleich. 2 § 433 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. |
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