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Änderung § 58 IRG vom 25.07.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 58 IRG, alle Änderungen durch Artikel 1 VermAbschRÄndG am 25. Juli 2015 und Änderungshistorie des IRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 58 IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 58 IRG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 6 Abs. 20 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872 |
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(Textabschnitt unverändert) § 58 Sicherung der Vollstreckung | |
(Text alte Fassung) (1) Ist ein Vollstreckungsersuchen im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 1 eingegangen oder hat eine zuständige Stelle des ersuchenden Staates unter Angabe der Zuwiderhandlung, die zu der Verurteilung geführt hat, Zeit und Ort ihrer Begehung und möglichst genauer Beschreibung des Verurteilten vor dessen Eingang darum ersucht, so kann zur Sicherung der Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion gegen den Verurteilten die Haft angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen 1. der Verdacht begründet ist, daß er sich dem Verfahren über die Vollstreckbarkeit oder der Vollstreckung entziehen werde, oder 2. der dringende Verdacht begründet ist, daß er in dem Verfahren über die Vollstreckbarkeit in unlauterer Weise die Ermittlung der Wahrheit erschweren werde. | (Text neue Fassung) (1) Liegt ein vollständiges rechtskräftiges und vollstreckbares Erkenntnis im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 1 vor oder hat eine zuständige Stelle des ausländischen Staates unter Angabe der Zuwiderhandlung, die zu der Verurteilung geführt hat, Zeit und Ort ihrer Begehung und möglichst genauer Beschreibung der verurteilten Person vor dessen Eingang darum ersucht, so kann zur Sicherung der Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion gegen die verurteilte Person die Haft angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen 1. der Verdacht begründet ist, dass sie sich dem Verfahren über die Vollstreckbarkeit oder der Vollstreckung entziehen werde, oder 2. der dringende Verdacht begründet ist, dass sie in dem Verfahren über die Vollstreckbarkeit in unlauterer Weise die Ermittlung der Wahrheit erschweren werde. |
(2) 1 Die Haftentscheidung trifft das für die Entscheidung nach § 50 zuständige Gericht. 2 Die §§ 17, 18, 20, 23 bis 27 gelten entsprechend. 3 An die Stelle des Oberlandesgerichts tritt das Landgericht, an die Stelle der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht. 4 Gegen die Entscheidungen des Landgerichts ist die Beschwerde zulässig. | |
(3) 1 Richtet sich das Ersuchen auf Vollstreckung einer Geldstrafe, einer Geldbuße oder einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung, oder hat eine zuständige Stelle des ersuchenden Staates unter Angabe des Verdächtigen, der Zuwiderhandlung, wegen derer das Strafverfahren geführt wird, und der Zeit und des Ortes ihrer Begehung vor Eingang eines solchen Ersuchens um eine Sicherstellungsmaßnahme nach den §§ 111b bis 111d der Strafprozessordnung ersucht, findet § 67 Abs. 1 entsprechende Anwendung. 2 Zur Vorbereitung einer Einziehungs- oder Verfallsentscheidung im ersuchenden Staat, die sich auch auf den Wertersatz beziehen kann, können unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Sicherstellungsmaßnahmen nach den §§ 111b bis 111d der Strafprozessordnung getroffen werden. | (3) 1 Für den Fall der Vollstreckung einer Geldstrafe, einer Geldbuße oder einer Anordnung der Einziehung oder für den Fall, dass eine zuständige Stelle des ausländischen Staates unter Angabe der verdächtigen Person, der Zuwiderhandlung, wegen derer das Strafverfahren geführt wird, und der Zeit und des Ortes ihrer Begehung in einem solchen Fall vor Eingang des vollständigen rechtskräftigen und vollstreckbaren Erkenntnisses um eine Sicherstellungsmaßnahme nach den §§ 111b bis 111h der Strafprozessordnung ersucht, findet § 67 Absatz 1 entsprechend Anwendung. 2 Zur Vorbereitung einer Einziehungsentscheidung im ausländischen Staat, die sich auch auf den Wertersatz beziehen kann, können unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Sicherstellungsmaßnahmen nach den §§ 111b bis 111h der Strafprozessordnung getroffen werden. |
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht, wenn die Vollstreckung von vornherein unzulässig erscheint. |
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