Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 71 IRG vom 25.07.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 71 IRG, alle Änderungen durch Artikel 1 IRGuaÄndG am 25. Juli 2015 und Änderungshistorie des IRG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 71 IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 71 IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 71 Ersuchen um Vollstreckung


(Text neue Fassung)

§ 71 Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland


vorherige Änderung

(1) Ein ausländischer Staat kann um Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen einen Ausländer verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ersucht werden, wenn

1. der Verurteilte in dem ausländischen Staat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich dort aufhält und nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist, oder

2. die Vollstreckung in dem ersuchten Staat im Interesse des Verurteilten oder im öffentlichen Interesse liegt.

Die
Überstellung des Verurteilten darf nur zur Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion erfolgen; § 6 Abs. 2, § 11 gelten entsprechend.

(2) Ein ausländischer Staat kann um Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen einen Deutschen verhängten nicht freiheitsentziehenden Strafe oder Sanktion ersucht werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Er kann ferner um Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen einen Deutschen verhängten freiheitsentziehenden Strafe oder sonstigen Sanktion ersucht werden, wenn

1. der Verurteilte in dem ausländischen Staat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich dort aufhält,

2. der Verurteilte nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist, und

3. dem Verurteilten durch die Vollstreckung in dem ausländischen Staat keine erheblichen, außerhalb des Strafzwecks liegenden Nachteile erwachsen.

Hält
sich der Verurteilte nicht in dem ausländischen Staat auf, so darf um Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion ferner nur ersucht werden, wenn sich der Verurteilte nach Belehrung zu Protokoll eines Richters oder eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten Berufskonsularbeamten damit einverstanden erklärt hat. Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.

(3) Um Vollstreckung darf nur ersucht werden, wenn gewährleistet ist, daß der ersuchte Staat eine Rücknahme oder eine Beschränkung des Ersuchens beachten wird.

(4) Um Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion darf nur ersucht werden, wenn das Gericht die Vollstreckung in dem ersuchten Staat für zulässig erklärt hat. Über die Zulässigkeit entscheidet das Oberlandesgericht durch Beschluß. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Gerichts, das die zu vollstreckende Strafe oder sonstige Sanktion verhängt hat oder, wenn gegen den Verurteilten im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird, nach § 462a Abs. 1 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung. § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 30 Abs. 2 Satz 2 und 4, Abs. 3, § 31 Abs. 1 und 4, § 33, § 52 Abs. 3, § 53 gelten entsprechend. Befindet sich der Verurteilte im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch § 30 Abs. 2 Satz 1, § 31 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(5) Die deutsche Vollstreckungsbehörde sieht von der Vollstreckung ab, soweit der ersuchte Staat sie übernommen und durchgeführt hat. Sie kann die Vollstreckung fortsetzen, soweit der ersuchte Staat sie nicht zu Ende geführt hat.



(1) 1 Die Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen eine ausländische Person verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion kann auf einen ausländischen Staat übertragen werden, wenn

1. die verurteilte Person in dem ausländischen Staat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich dort aufhält und nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist, oder

2. die Vollstreckung in dem ausländischen Staat im Interesse der verurteilten Person oder im öffentlichen Interesse liegt.

2 Die
Überstellung der verurteilten Person darf nur zur Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion erfolgen; § 6 Absatz 2, § 11 gelten entsprechend.

(2) 1 Die Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit verhängten nicht freiheitsentziehenden Strafe oder Sanktion kann auf einen ausländischen Staat übertragen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. 2 Ferner kann die Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit verhängten freiheitsentziehenden Strafe oder sonstigen Sanktion auf einen ausländischen Staat übertragen werden, wenn

1. die verurteilte Person in dem ausländischen Staat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich dort aufhält,

2. die verurteilte Person nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist, und

3. der verurteilten Person durch die Vollstreckung in dem ausländischen Staat keine erheblichen, außerhalb des Strafzwecks liegenden Nachteile erwachsen.

3 Hält
sich die verurteilte Person nicht in dem ausländischen Staat auf, so darf die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion ferner nur übertragen werden, wenn sich die verurteilte Person nach Belehrung zu Protokoll eines Richters oder eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten Berufskonsularbeamten damit einverstanden erklärt hat. 4 Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.

(3) Die Vollstreckung darf nur übertragen werden, wenn gewährleistet ist, dass der ausländische Staat eine Rücknahme oder eine Beschränkung der Übertragung beachten wird.

(4) 1 Die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion darf nur übertragen werden, wenn das Gericht die Vollstreckung in dem ausländischen Staat für zulässig erklärt hat. 2 Über die Zulässigkeit entscheidet das Oberlandesgericht durch Beschluss. 3 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Gerichts, das die zu vollstreckende Strafe oder sonstige Sanktion verhängt hat, oder, wenn gegen die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird, nach § 462a Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung. 4 § 13 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, § 30 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3, § 31 Absatz 1 und 4, die §§ 33, 52 Absatz 3, § 53 gelten entsprechend. 5 Befindet sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch § 30 Absatz 2 Satz 1, § 31 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(5) 1 Die deutsche Vollstreckungsbehörde sieht von der Vollstreckung ab, soweit der ausländische Staat sie übernommen und durchgeführt hat. 2 Sie kann die Vollstreckung fortsetzen, soweit der ausländische Staat sie nicht zu Ende geführt hat.

(heute geltende Fassung)