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Änderung § 71a IRG vom 25.07.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 71a IRG, alle Änderungen durch Artikel 1 VermAbschRÄndG am 25. Juli 2015 und Änderungshistorie des IRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 71a IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 71a IRG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 6 Abs. 20 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872 |
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(Textabschnitt unverändert) § 71a Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens | |
(Text alte Fassung) Wird ein ausländischer Staat um Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung ersucht, gilt § 56b Absatz 1 entsprechend. | (Text neue Fassung) Für den Fall der Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung in einem ausländischen Staat gilt § 56b Absatz 1 entsprechend. |
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