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Änderung § 56 IRG vom 01.07.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 56 IRG, alle Änderungen durch Artikel 6 VermAbschRÄndG am 1. Juli 2017 und Änderungshistorie des IRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 56 IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 56 IRG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 6 Abs. 20 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872 |
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(Textabschnitt unverändert) § 56 Bewilligung der Rechtshilfe | |
(1) Die Rechtshilfe darf nur bewilligt werden, wenn das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt worden ist. (2) 1 Die Entscheidung über die Bewilligung der Rechtshilfe ist dem Bundeszentralregister mitzuteilen. 2 § 55 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) Wird die Vollstreckung einer Geld- oder Freiheitsstrafe bewilligt, darf die Tat nach deutschem Recht nicht mehr verfolgt werden. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 Die Bewilligung der Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung steht der rechtskräftigen Anordnung und Entscheidung im Sinne der §§ 73, 74 des Strafgesetzbuches gleich. 2 § 439 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (4) 1 Die Bewilligung der Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung steht der rechtskräftigen Anordnung und Entscheidung im Sinne der §§ 73, 74 des Strafgesetzbuches gleich. 2 § 433 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. |
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