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Änderung § 104 IRG vom 01.11.2019

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§ 98d IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2019 geltenden Fassung
§ 104 IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1414; 2019 BGBl. I S. 1724
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung)

§ 98d Gleichstellung von ausländischen mit inländischen Amtsträgern bei Amtshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland


(Text neue Fassung)

§ 104 Gleichstellung von ausländischen mit inländischen Amtsträgern bei Amtshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland


(Textabschnitt unverändert)

Richter und sonstige Amtsträger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die bei Amtshandlungen nach Abschnitt 2 des Zehnten Teils in dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland anwesend sind, stehen für die Dauer ihrer Anwesenheit in Bezug auf Straftaten, die sie selbst begehen oder die zu ihrem Nachteil oder ihnen gegenüber begangen werden, deutschen Richtern oder sonstigen deutschen Amtsträgern gleich.



(heute geltende Fassung)