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Änderung § 104 IRG vom 01.11.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 104 IRG, alle Änderungen durch Bekanntmachung 5. IRGÄndGBek am 1. November 2019 und Änderungshistorie des IRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 98d IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2019 geltenden Fassung | § 104 IRG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1414; 2019 BGBl. I S. 1724 |
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(Text alte Fassung)§ 98d Gleichstellung von ausländischen mit inländischen Amtsträgern bei Amtshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland | (Text neue Fassung)§ 104 Gleichstellung von ausländischen mit inländischen Amtsträgern bei Amtshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland |
(Textabschnitt unverändert) Richter und sonstige Amtsträger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die bei Amtshandlungen nach Abschnitt 2 des Zehnten Teils in dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland anwesend sind, stehen für die Dauer ihrer Anwesenheit in Bezug auf Straftaten, die sie selbst begehen oder die zu ihrem Nachteil oder ihnen gegenüber begangen werden, deutschen Richtern oder sonstigen deutschen Amtsträgern gleich. |
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