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Änderung § 87f IRG vom 27.11.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 87f IRG, alle Änderungen durch Artikel 1 6. IRGÄndG am 27. November 2020 und Änderungshistorie des IRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 87f IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.11.2020 geltenden Fassung | § 87f IRG n.F. (neue Fassung) in der am 27.11.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.11.2020 BGBl. I S. 2474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 87f Bewilligung der Vollstreckung | |
(1) Über die Vollstreckung entscheidet die Bewilligungsbehörde, sofern sie nicht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 87i Absatz 1 stellt. (2) 1 § 54 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. 2 Ist die Tat, die dem Ersuchen des anderen Mitgliedstaates zugrunde liegt, nicht auf dessen Hoheitsgebiet begangen worden und ist für diese Tat die deutsche Gerichtsbarkeit begründet, so ist die Höhe der Geldstrafe oder Geldbuße auf das für eine vergleichbare Handlung nach inländischem Recht zu verhängende Höchstmaß herabzusetzen, wenn die in dem anderen Mitgliedstaat verhängte Sanktion dieses Höchstmaß überschreitet. (3) 1 Soweit die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates für vollstreckbar erklärt wird, sind die Entscheidung und die Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion anzugeben. 2 Die Bewilligung ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen zuzustellen. 3 Die Bewilligung enthält 1. den Hinweis, dass die Bewilligung rechtskräftig und die Geldsanktion vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach Absatz 4 eingelegt wird, 2. die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft die Geldsanktion an die Bundeskasse zu zahlen. (4) 1 Der Betroffene kann gegen die Bewilligung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bewilligungsbehörde Einspruch einlegen. 2 Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozessordnung über Rechtsmittel und die §§ 42 bis 47 der Strafprozessordnung über Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten entsprechend. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (5) 1 Ist der Einspruch gegen die Bewilligung der Vollstreckung nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, so verwirft ihn die Bewilligungsbehörde als unzulässig. 2 Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bewilligungsbehörde einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 87g stellen. (6) Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Bewilligungsbehörde, ob sie ihre Bewilligung der Vollstreckung aufrechterhält oder ob sie dem Einspruch des Betroffenen abhilft. |
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