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Änderung § 73 IRG vom 19.12.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 73 IRG, alle Änderungen durch Artikel 1 6. IRGÄndG am 19. Dezember 2020 und Änderungshistorie des IRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 73 IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.12.2020 geltenden Fassung | § 73 IRG n.F. (neue Fassung) in der am 19.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.11.2020 BGBl. I S. 2474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 73 Grenze der Rechtshilfe | |
(Text alte Fassung) 1 Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. 2 Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Zwölften Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde. | (Text neue Fassung) 1 Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. 2 Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde. |
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