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Änderung § 96e IRG vom 19.12.2020

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§ 96e IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.12.2020 geltenden Fassung
§ 96e IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.11.2020 BGBl. I S. 2474

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 96e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 96e Ausgehende Ersuchen


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(1) 1 Für die Ausstellung und Übermittlung von Ersuchen um Anerkennung und Vollstreckung von Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidungen an einen anderen Mitgliedstaat ist die Staatsanwaltschaft zuständig. 2 Dies gilt vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 8 Buchstabe a Ziffer ii Satz 3 der Verordnung Sicherstellung und Einziehung.

(2) 1 Wird von einer für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 8 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Sicherstellung und Einziehung ein Ersuchen um Anerkennung und Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung aus einem Ordnungswidrigkeitenverfahren gestellt, so ist das Ersuchen vor der Übermittlung an den ersuchten Mitgliedstaat der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Bestätigung vorzulegen. 2 Hierfür ist die Bescheinigung gemäß Abschnitt N der Sicherstellungsbescheinigung aus Anhang I der Verordnung Sicherstellung und Einziehung zu verwenden. 3 Örtlich zuständig ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. 4 Die Länder können die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 einem Gericht zuweisen oder die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nach Satz 3 abweichend regeln.

(3) Die Bestätigung nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt, nachdem die Staatsanwaltschaft oder das nach Absatz 2 Satz 4 bestimmte Gericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass des Ersuchens vorliegen, insbesondere, dass

1. das Ersuchen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht und

2. die in dem Ersuchen angegebene Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall unter denselben Bedingungen angeordnet werden könnte.

(4) Ist die Anordnung einer Maßnahme dem Richter vorbehalten, so kann die Bestätigung nach den Absätzen 2 und 3 auch durch das insoweit befasste Gericht erfolgen, wenn die Länder dies vorsehen.

(5) § 96b Absatz 5 gilt entsprechend.


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