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Änderung § 83j IRG vom 30.06.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 83j IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2008 geltenden Fassung
§ 83j IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.06.2008 BGBl. I S. 995
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 83j Datenübermittlung ohne Ersuchen


(Text neue Fassung)

§ 83j (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Soweit eine völkerrechtliche Vereinbarung dies vorsieht, dürfen öffentliche Stellen ohne Ersuchen personenbezogene Daten, die den Verdacht einer Straftat begründen, an öffentliche Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften übermitteln, soweit

1. eine Übermittlung auch ohne Ersuchen an ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre und

2. die Übermittlung geeignet ist,

a) ein Strafverfahren in dem anderen Mitgliedstaat einzuleiten oder

b) ein dort bereits eingeleitetes Strafverfahren zu fördern, und

3. die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, für die zu treffenden Maßnahmen nach Nummer 2 zuständig ist.

(2) § 61a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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