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Änderung § 87 IRG vom 30.06.2008
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§ 87 IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2008 geltenden Fassung | § 87 IRG n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.06.2008 BGBl. I S. 995 |
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(Text alte Fassung) § 87 (neu) | (Text neue Fassung)§ 87 Ausgehende Ersuchen |
Auf ausgehende Ersuchen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union um Rechtshilfe durch Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes verhängten Geldstrafe oder Geldbuße finden die §§ 71 und 72 sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebten Teils dieses Gesetzes Anwendung. |
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