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Änderung § 89 IRG vom 30.06.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 89 IRG, alle Änderungen durch Artikel 1 2003/577/JI-UG am 30. Juni 2008 und Änderungshistorie des IRG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 89 IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2008 geltenden Fassung
§ 89 IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.06.2008 BGBl. I S. 995
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 89 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 89 Sicherstellungsmaßnahmen


vorherige Änderung

 


Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um eine Sicherstellungsmaßnahme nach den §§ 111b bis 111d der Strafprozessordnung zur Vorbereitung einer im ersuchenden Mitgliedstaat zu treffenden Einziehungs- oder Verfallsentscheidung finden die §§ 91 und 94 bis 96 entsprechende Anwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)