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Änderung § 96 IRG vom 30.06.2008
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§ 96 IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2008 geltenden Fassung | § 96 IRG n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.06.2008 BGBl. I S. 995 |
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(Text alte Fassung) § 96 (neu) | (Text neue Fassung)§ 96 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungsmaßnahmen |
1 Nach Maßgabe der §§ 94 und 95 zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates sind zu bewilligen. 2 Wird ein Ersuchen wegen Unzulässigkeit abgelehnt, ist die ablehnende Bewilligungsentscheidung zu begründen. |
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