Tools:
Update via:
Änderung § 81 IRG vom 02.08.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 81 IRG, alle Änderungen durch Artikel 1 EuHbG am 2. August 2006 und Änderungshistorie des IRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 81 IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.08.2006 geltenden Fassung | § 81 IRG n.F. (neue Fassung) in der am 02.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 20.07.2006 BGBl. I 1721 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 81 (neu) | (Text neue Fassung)§ 81 Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung |
§ 3 findet mit den Maßgaben Anwendung, dass 1. die Auslieferung zur Verfolgung nur zulässig ist, wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist, 2. die Auslieferung zur Vollstreckung nur zulässig ist, wenn nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist, deren Maß mindestens vier Monate beträgt, 3. die Auslieferung in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig ist, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates, 4. die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates eine Strafbestimmung verletzt, die den in Artikel 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) in Bezug genommenen Deliktsgruppen zugehörig ist. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/242/al1363-0.htm