Tools:
Update via:
Änderung § 83d IRG vom 02.08.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 83d IRG, alle Änderungen durch Artikel 1 EuHbG am 2. August 2006 und Änderungshistorie des IRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 83d IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.08.2006 geltenden Fassung | § 83d IRG n.F. (neue Fassung) in der am 02.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 20.07.2006 BGBl. I 1721 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 83d (neu) | (Text neue Fassung)§ 83d Entlassung des Verfolgten |
Wurde der Verfolgte innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf eines nach § 83c Abs. 3 vereinbarten Übergabetermins nicht übernommen, so ist er aus der Auslieferungshaft zu entlassen, wenn kein neuer Übergabetermin vereinbart wurde. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/242/al1369-0.htm