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Änderung § 77b IRG vom 17.07.2024

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§ 77b IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2024 geltenden Fassung
§ 77b IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 77b Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung,

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium der Justiz und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung,

1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente nach § 77a Absatz 1 eingereicht werden können,

2. die für die Übersendung der elektronischen Dokumente nach § 77a Absatz 2 notwendigen Signaturanforderungen und die für die Bearbeitung notwendige Form,

3. den Zeitpunkt, von dem an Akten nach § 77a Absatz 4 elektronisch geführt werden oder geführt werden können,

4. die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronisch geführten Akten einschließlich der Ausnahmen von der Ersetzung der Urschrift nach § 77a Absatz 4,

5. die Urschriften, die abweichend von § 77a Absatz 6 weiterhin aufzubewahren sind.

vorherige Änderung

2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 3 Die Zulassung der elektronischen Übermittlung nach § 77a Absatz 1 kann auf einzelne Gerichte und Behörden sowie auf einzelne Verfahren beschränkt werden. 4 Die elektronische Aktenführung nach § 77a Absatz 4 kann auf das Verfahren bei einzelnen Behörden oder auf Verfahrensabschnitte beschränkt werden.



(2) Das Bundesministerium der Justiz und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen,

1. dass Akten, die vor dem in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Zeitpunkt in Papierform angelegt wurden, ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden und

2. dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten Ereignis in Papierform weitergeführt werden.

(3) 1 Die elektronische Aktenführung nach § 77a Absatz 4 sowie die Zulassung der Weiterführung in elektronischer beziehungsweise Papierform können jeweils auf einzelne Gerichte oder Behörden oder auf allgemein bestimmte Verfahren oder Verfahrensabschnitte beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren oder Verfahrensabschnitten die Akten elektronisch geführt werden oder geführt werden können und in welchen Verfahren oder Verfahrensabschnitten die Akten in elektronischer beziehungsweise Papierform weitergeführt werden.
2 Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. 3 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 4 Die Zulassung der elektronischen Übermittlung nach § 77a Absatz 1 kann auf einzelne Gerichte und Behörden sowie auf einzelne Verfahren oder Verfahrensabschnitte beschränkt werden.

(heute geltende Fassung)