Tools:
Update via:
Änderung § 55 IRG vom 22.10.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 55 IRG, alle Änderungen durch Artikel 1 EinzVorvRUG am 22. Oktober 2009 und Änderungshistorie des IRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 55 IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.10.2009 geltenden Fassung | § 55 IRG n.F. (neue Fassung) in der am 22.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3214 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 55 Entscheidung über die Vollstreckbarkeit | |
(1) Über die Vollstreckbarkeit entscheidet das Landgericht durch Beschluß. Soweit das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt wird, sind das Erkenntnis sowie Art und Höhe der zu vollstreckenden Sanktion in der Entscheidungsformel anzugeben. (2) Gegen den Beschluß des Landgerichts können die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, der Verurteilte und Dritte, die bei Ersuchen um Vollstreckung von ausländischen Anordnungen des Verfalls oder der Einziehung Rechte an einem Gegenstand geltend gemacht haben, sofortige Beschwerde einlegen. Für das weitere Verfahren gilt § 42 entsprechend. | |
(Text alte Fassung) (3) Die rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichts sind dem Bundeszentralregister durch Übersendung einer Ausfertigung mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit die in dem ausländischen Erkenntnis verhängte Sanktion in eine Geldbuße umgewandelt worden ist oder die rechtskräftige Entscheidung ausschließlich eine Anordnung des Verfalls oder der Einziehung zum Gegenstand hatte. Ist das ausländische Erkenntnis im Bundeszentralregister einzutragen, so ist die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit bei der Eintragung zu vermerken. Die §§ 14 bis 18 des Bundeszentralregistergesetzes gelten entsprechend. Bezieht sich die Entscheidung auf eine ausländische Anordnung des Verfalls und geben die Umstände des Falles Anlaß zur Annahme, der durch die der Anordnung zugrunde liegende Tat Verletzte, der nicht zugleich Dritter ist, habe über den ihm dadurch entstandenen Schaden im Bundesgebiet einen vollstreckbaren Titel erwirkt, so ist eine Mehrfertigung der rechtskräftigen Entscheidung dem nach § 32 der Zivilprozeßordnung örtlich zuständigen Gericht zur Unterrichtung des Verletzten zu übersenden. | (Text neue Fassung) (3) Die rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichts sind dem Bundeszentralregister durch Übersendung einer Ausfertigung mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit die in dem ausländischen Erkenntnis verhängte Sanktion in eine Geldbuße umgewandelt worden ist oder die rechtskräftige Entscheidung ausschließlich eine Anordnung des Verfalls oder der Einziehung zum Gegenstand hatte. Ist das ausländische Erkenntnis im Bundeszentralregister einzutragen, so ist die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit bei der Eintragung zu vermerken. Die §§ 14 bis 18 des Bundeszentralregistergesetzes gelten entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/242/al22462-0.htm