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Änderung § 88 IRG vom 22.10.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 88 IRG, alle Änderungen durch Artikel 1 EinzVorvRUG am 22. Oktober 2009 und Änderungshistorie des IRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 88 IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.10.2009 geltenden Fassung | § 88 IRG n.F. (neue Fassung) in der am 22.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3214 |
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(Text alte Fassung) § 88 Eingehende Ersuchen | (Text neue Fassung)§ 88 Grundsatz |
Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden auf die Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Rechtshilfe durch Vollstreckung einer im Ausland rechtskräftig getroffenen Einziehungs- oder Verfallsentscheidung die Vorschriften des Vierten Teils sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebten Teils dieses Gesetzes Anwendung. | 1 Die Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die gegenseitige Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (ABl. L 328 vom 24. 11. 2006, S. 59) richtet sich nach den §§ 88a bis 88f. 2 Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Regelungen enthält oder das Ersuchen nicht nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI gestellt wurde, sind die Vorschriften des Vierten Teils sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebenten Teils dieses Gesetzes anzuwenden. |
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