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Änderung § 88a IRG vom 22.10.2009

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§ 88a IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.10.2009 geltenden Fassung
§ 88a IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3214
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 88a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 88a Voraussetzungen der Zulässigkeit


vorherige Änderung

 


(1) In Abweichung von § 49 Absatz 1 ist die Vollstreckung einer nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI übersandten gerichtlichen Anordnung des Verfalls oder der Einziehung, die auf einen bestimmten Geldbetrag oder Vermögensgegenstand gerichtet ist, nur zulässig, wenn

1. eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Vorlage der in § 88b genannten Unterlagen darum ersucht hat und

2. auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, wegen der Tat, die der ausländischen Anordnung des Verfalls oder der Einziehung zugrunde liegt, eine derartige Anordnung ungeachtet des § 73 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuchs hätte getroffen werden können, wobei

a) außer bei Ersuchen um Vollstreckung einer dem § 73d oder dem § 74a des Strafgesetzbuchs entsprechenden Maßnahme die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und den in Artikel 6 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist und

b) die Vollstreckung in Steuer-, Abgaben-, Zoll- oder Währungsangelegenheiten auch zulässig ist, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern oder Abgaben vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Abgaben-, Zoll- oder Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates.

(2) Die Vollstreckung einer nach Absatz 1 übersandten Anordnung des Verfalls oder der Einziehung ist unzulässig, wenn

1. die Tat im Inland oder in einem der in § 4 des Strafgesetzbuchs genannten Verkehrsmittel begangen wurde und nach deutschem Recht nicht mit Strafe bedroht ist;

2. die verurteilte Person zu der Verhandlung, die zur Anordnung eines Verfalls oder einer Einziehung geführt hat, nicht persönlich erschienen ist und nicht durch einen Verteidiger oder eine Verteidigerin vertreten wurde, es sei denn

a) die verurteilte Person, ihr Verteidiger oder ihre Verteidigerin wurde nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates über das Verfahren unterrichtet oder

b) die verurteilte Person hat erklärt, die ergangene Entscheidung nicht anzufechten;

3. die verurteilte Person wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits von einem anderen als dem ersuchenden Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann, es sei denn, der Verfall oder die Einziehung könnte entsprechend § 76a des Strafgesetzbuchs selbständig angeordnet werden;

4. bei Straftaten, für die das deutsche Strafrecht gilt, die Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt ist, es sei denn, eine Anordnung des Verfalls oder der Einziehung könnte entsprechend § 76a Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs erfolgen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)