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Änderung § 88f IRG vom 22.10.2009

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§ 88f IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.10.2009 geltenden Fassung
§ 88f IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3214

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 88f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 88f Aufteilung der Erträge


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1 Der Ertrag aus der Vollstreckung ist mit der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates hälftig zu teilen, wenn er ohne Abzug von Kosten und Entschädigungsleistungen (§ 56a) über 10.000 Euro liegt und keine Vereinbarung nach § 56b Absatz 1 getroffen wurde. 2 Dies gilt nicht, wenn die entsprechend § 56b Absatz 2 erforderliche Einwilligung verweigert wurde.