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Änderung § 87h IRG vom 28.10.2010
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§ 87h IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.10.2010 geltenden Fassung | § 87h IRG n.F. (neue Fassung) in der am 28.10.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1408 |
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(Text alte Fassung) § 87h (neu) | (Text neue Fassung)§ 87h Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch |
(1) Über die Zulässigkeit und Begründetheit des Einspruchs entscheidet das Amtsgericht durch Beschluss. (2) 1 Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig. 2 Der Beschluss ist unanfechtbar. (3) 1 Der Einspruch des Betroffenen wird durch Beschluss als unbegründet zurückgewiesen, soweit 1. die Vollstreckung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaates zulässig ist, 2. die Bewilligungsbehörde ihr Ermessen, kein Bewilligungshindernis geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat und 3. die Geldsanktion nach § 87f Absatz 2 fehlerfrei angepasst wurde. 2 Soweit der Einspruch wegen Unzulässigkeit der Vollstreckung oder wegen fehlerhafter Ermessensausübung begründet ist, wird die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates für nicht vollstreckbar erklärt. 3 Soweit eine Anpassung nach § 87f Absatz 2 fehlerhaft ist oder unterlassen wurde, obwohl sie erforderlich war, passt das Gericht die Geldsanktion an und erklärt die Entscheidung für vollstreckbar. 4 Soweit von der Bewilligungsentscheidung abgewichen wird, ist die Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion in der Beschlussformel anzugeben. (4) § 77b des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist entsprechend anzuwenden. |
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