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Änderung § 87p IRG vom 28.10.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 87p IRG, alle Änderungen durch Artikel 1 2005/214/JI-UG am 28. Oktober 2010 und Änderungshistorie des IRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 87p IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.10.2010 geltenden Fassung | § 87p IRG n.F. (neue Fassung) in der am 28.10.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1408 |
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(Text alte Fassung) § 87p (neu) | (Text neue Fassung)§ 87p Inländisches Vollstreckungsverfahren |
1 Wurde der andere Mitgliedstaat um Vollstreckung ersucht, ist die Vollstreckung im Inland erst wieder zulässig, soweit 1. das Ersuchen zurückgenommen worden ist oder 2. der ersuchte Mitgliedstaat die Vollstreckung verweigert hat. 2 Die Vollstreckung im Inland ist unzulässig, wenn der ersuchte Mitgliedstaat die Versagung der Vollstreckung darauf gestützt hat, dass gegen den Betroffenen wegen derselben Tat im ersuchten Mitgliedstaat eine Entscheidung ergangen ist oder in einem dritten Staat eine Entscheidung ergangen und vollstreckt worden ist. |
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