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Änderung § 90t IRG vom 23.07.2015

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§ 90t IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung
§ 90t IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1197

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§ 90t (neu)


(Text neue Fassung)

§ 90t Gerichtliches Verfahren


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(1) 1 Das Amtsgericht entscheidet auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 90s Absatz 3 Satz 1 oder auf Antrag der zu überwachenden Person nach § 90s Absatz 4 Satz 3. 2 § 51 gilt entsprechend. 3 Die Staatsanwaltschaft bereitet die Entscheidung vor.

(2) 1 Für die gerichtliche Vorbereitung der Entscheidung gilt § 52 Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass der zuständigen Behörde im anderen Mitgliedstaat auch Gelegenheit gegeben worden sein muss, ergänzende Unterlagen beizubringen, wenn die übermittelten Unterlagen nicht ausreichen, um beurteilen zu können, ob die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. 2 Das Gericht kann für die Beibringung der Unterlagen eine Frist setzen.

(3) 1 § 30 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Gericht auch Beweis darüber erheben kann, ob die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. 2 § 30 Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 sowie § 31 Absatz 1 und 4 gelten entsprechend. 3 Befindet sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch § 30 Absatz 2 Satz 1 sowie § 31 Absatz 2 und 3 entsprechend.


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