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Änderung *) IRG vom 23.07.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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*) IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung
*) IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1197
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

*) (neu)


(Text neue Fassung)

*) Hinweis der Redaktion


vorherige Änderung

 


Abschnitt 5 mit den neuen §§ 90o bis 90z wurden durch Artikel 1 Nr. 2 G. v. 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1197) 'Nach § 90n' angefügt. Zu diesem Zeitpunkt hatte das IRG keinen § 90n und ein diesbezügliches Änderungsgesetz mit eventuell späterem Inkrafttreten wurde vorher nicht verkündet. Die Einfügung des neuen Abschnitt 5 war somit formal nicht durchführbar.

 

 
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