Tools:
Update via:
Änderung § 84e IRG vom 25.07.2015
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 IRGuaÄndG am 25. Juli 2015 und Änderungshistorie des IRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 84e IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 84e IRG n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 84e (neu) | (Text neue Fassung)§ 84e Vorläufige Bewilligungsentscheidung |
(1) 1 Über die Bewilligung der Vollstreckung entscheidet die nach § 50 Satz 2 und § 51 zuständige Staatsanwaltschaft. 2 Sie gibt der verurteilten Person Gelegenheit, sich zu äußern. 3 Hiervon kann abgesehen werden, wenn die verurteilte Person bereits im anderen Mitgliedstaat angehört wurde. (2) Entscheidet die Staatsanwaltschaft, die Bewilligungshindernisse nach § 84d Nummer 1 bis 6 nicht geltend zu machen, begründet sie diese Entscheidung in dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit. (3) 1 Bewilligt die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland nicht, begründet sie diese Entscheidung. 2 Die Staatsanwaltschaft stellt der verurteilten Person die Entscheidung zu, sofern die verurteilte Person sich mit der Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt hat. 3 Die verurteilte Person kann binnen zwei Wochen nach Zustellung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. 4 Die §§ 297 bis 300 und 302 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 der Strafprozessordnung über Rechtsmittel und die §§ 42 bis 47 der Strafprozessordnung über Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/242/al48999-0.htm