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Änderung § 84h IRG vom 25.07.2015

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§ 84h IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 84h IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349

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§ 84h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 84h Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung


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(1) Die Staatsanwaltschaft darf die Vollstreckungshilfe nur bewilligen, wenn das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt worden ist.

(2) Die Staatsanwaltschaft bewilligt die Vollstreckung nach Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung.

(3) Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar.

(4) 1 Über die Bewilligung soll innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der in § 84c Absatz 1 bezeichneten Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft entschieden werden. 2 Eine endgültig ablehnende Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.