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Änderung § 84j IRG vom 25.07.2015

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§ 84j IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 84j IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349

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§ 84j (neu)


(Text neue Fassung)

§ 84j Sicherung der Vollstreckung


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§ 58 Absatz 1, 2 und 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Haft gegen die verurteilte Person angeordnet werden kann, wenn

1. sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält,

2. ein ausländisches Erkenntnis gemäß § 84a Absatz 1 Nummer 1 ergangen ist,

3. der andere Mitgliedstaat um Inhaftnahme ersucht hat und

4. die Gefahr besteht, dass sich die verurteilte Person dem Verfahren über die Vollstreckbarkeit oder der Vollstreckung entzieht.