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Änderung § 84j IRG vom 25.07.2015
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§ 84j IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 84j IRG n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349 |
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(Text alte Fassung) § 84j (neu) | (Text neue Fassung)§ 84j Sicherung der Vollstreckung |
§ 58 Absatz 1, 2 und 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Haft gegen die verurteilte Person angeordnet werden kann, wenn 1. sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält, 2. ein ausländisches Erkenntnis gemäß § 84a Absatz 1 Nummer 1 ergangen ist, 3. der andere Mitgliedstaat um Inhaftnahme ersucht hat und 4. die Gefahr besteht, dass sich die verurteilte Person dem Verfahren über die Vollstreckbarkeit oder der Vollstreckung entzieht. |
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