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Änderung § 85d IRG vom 25.07.2015
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§ 85d IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 85d IRG n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349 |
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(Text alte Fassung) § 85d (neu) | (Text neue Fassung)§ 85d Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung |
1 Die Vollstreckungsbehörde darf die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion nur bewilligen, wenn das Gericht die Vollstreckung in dem anderen Mitgliedstaat für zulässig erklärt hat. 2 Die Vollstreckungsbehörde bewilligt die Vollstreckung nach Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. 3 Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar. |
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