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Änderung § 63 IRG vom 22.05.2017

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§ 63 IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.05.2017 geltenden Fassung
§ 63 IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 31
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 63 Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein ausländisches Verfahren


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Wer sich in einem ausländischen Staat in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel untergebracht ist, kann für ein dort anhängiges Verfahren auf Ersuchen einer zuständigen Stelle dieses Staates zu einer Beweiserhebung vorübergehend in den Geltungsbereich dieses Gesetzes übernommen und nach der Beweiserhebung zurücküberstellt werden. Zur Sicherung seiner Rücküberstellung wird der Betroffene in Haft gehalten.

(2) Die Haft wird durch schriftlichen Haftbefehl angeordnet. In dem Haftbefehl sind anzuführen

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wer sich in einem ausländischen Staat in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel untergebracht ist, kann für ein dort anhängiges Verfahren auf Ersuchen einer zuständigen Stelle dieses Staates zu einer Beweiserhebung vorübergehend in den Geltungsbereich dieses Gesetzes übernommen und nach der Beweiserhebung zurücküberstellt werden. 2 Zur Sicherung seiner Rücküberstellung wird der Betroffene in Haft gehalten.

(2) 1 Die Haft wird durch schriftlichen Haftbefehl angeordnet. 2 In dem Haftbefehl sind anzuführen

1. der Betroffene,

2. das Ersuchen um Beweiserhebung in Anwesenheit des Betroffenen sowie

3. der Haftgrund.

vorherige Änderung

(3) Die Haftentscheidung trifft der Richter, der die Rechtshilfehandlung vornehmen soll, oder der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, welche die Rechtshilfehandlung vornehmen soll. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(4) Die §§ 27, 45 Abs. 4 und § 62 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.



(3) 1 Die Haftentscheidung trifft der Richter, der die Rechtshilfehandlung vornehmen soll, oder der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, welche die Rechtshilfehandlung vornehmen soll. 2 Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(4) Die §§ 27, 45 Abs. 4 und § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend.