Änderung § 99 IRG vom 01.11.2019

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§ 99 IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2019 geltenden Fassung
§ 99 IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1414; 2019 BGBl. I S. 1724

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§ 99 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 99 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung


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Zulässige Ersuchen der Republik Island und des Königreichs Norwegen um Auslieferung oder Durchlieferung eines Ausländers können nur abgelehnt werden, soweit dies in diesem Teil oder in den übrigen anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehen ist.




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