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Änderung § 100 IRG vom 01.11.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 98 IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2019 geltenden Fassung
§ 100 IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1414; 2019 BGBl. I S. 1724
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 98 Anwendungsvorbehalt; Stichtagsregelung


(Text neue Fassung)

§ 100 Anwendungsvorbehalt; Stichtagsregelung


(Textabschnitt unverändert)

1 Die Vorschriften des Abschnitts 2 des Neunten Teils über die Vollstreckung von Geldsanktionen nach dem Rahmenbeschluss Geldsanktionen sind bei Geldsanktionen gemäß § 87 Absatz 2 Nummer 1 und 4 nur anwendbar, wenn diese nach dem 27. Oktober 2010 rechtskräftig geworden sind. 2 Bei Geldsanktionen nach § 87 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die in Satz 1 genannten Vorschriften nur anwendbar, wenn die nicht gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldsanktion nach dem 27. Oktober 2010 ergangen ist.



(heute geltende Fassung)