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Änderung § 32 IRG vom 13.12.2019
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§ 32 IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.12.2019 geltenden Fassung | § 32 IRG n.F. (neue Fassung) in der am 13.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 Entscheidung über die Zulässigkeit | |
(Text alte Fassung) 1 Der Beschluß über die Zulässigkeit der Auslieferung ist zu begründen. 2 Er wird der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Beistand (§ 40) bekanntgemacht. 3 Der Verfolgte erhält eine Abschrift. | (Text neue Fassung) 1 Der Beschluß über die Zulässigkeit der Auslieferung ist zu begründen. 2 Er wird der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand (§ 40) bekanntgemacht. 3 Der Verfolgte erhält eine Abschrift. |
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