Tools:
Update via:
Zitierungen von § 90w IRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 90w IRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
*) IRG Hinweis der Redaktion (vom 23.07.2015)
... 5 mit den neuen §§ 90o bis 90z wurden durch Artikel 1 Nr. 2 G. v. 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1197) „Nach § ...
§ 90x IRG Erneuerte und geänderte Maßnahmen (vom 23.07.2015)
... Vorschriften der §§ 90o bis 90w gelten auch für die Übernahme und Überwachung erneuerter oder geänderter ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
B. v. 03.11.2015 BGBl. I S. 1933
Berichtigung StPOuIRGÄndGB
... § 90v Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung § 90w Durchführung der Überwachung § 90x Erneuerte und geänderte ...
Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1197
Artikel 1 3. IRGÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... § 90v Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung § 90w Durchführung der Überwachung § 90x Erneuerte und geänderte ... die Zeit an, die voraussichtlich für eine Entscheidung benötigt wird. § 90w Durchführung der Überwachung (1) Das für die Entscheidung nach § ... Erneuerte und geänderte Maßnahmen Die Vorschriften der §§ 90o bis 90w gelten auch für die Übernahme und Überwachung erneuerter oder geänderter ...
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 2 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 2 Nummer 1) (vom 25.07.2015)
... § 90v Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung § 90w Durchführung der Überwachung § 90x Erneuerte und geänderte ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/242/v193522.htm