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Synopse aller Änderungen des IRG am 26.11.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 20 des StV-DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des IRG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | IRG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Teil Anwendungsbereich § 1 Anwendungsbereich Zweiter Teil Auslieferung an das Ausland § 2 Grundsatz § 3 Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung § 4 Akzessorische Auslieferung § 5 Gegenseitigkeit § 6 Politische Straftaten, politische Verfolgung § 7 Militärische Straftaten § 8 Todesstrafe § 9 Konkurrierende Gerichtsbarkeit § 9a Auslieferung und Verfahren vor internationalen Strafgerichtshöfen § 10 Auslieferungsunterlagen § 11 Spezialität § 12 Bewilligung der Auslieferung § 13 Sachliche Zuständigkeit § 14 Örtliche Zuständigkeit § 15 Auslieferungshaft § 16 Vorläufige Auslieferungshaft § 17 Auslieferungshaftbefehl § 18 Fahndungsmaßnahmen § 19 Vorläufige Festnahme § 20 Bekanntgabe § 21 Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Auslieferungshaftbefehls § 22 Verfahren nach vorläufiger Festnahme § 23 Entscheidung über Einwendungen des Verfolgten § 24 Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls § 25 Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungshaftbefehls § 26 Haftprüfung § 27 Vollzug der Haft § 28 Vernehmung des Verfolgten § 29 Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung § 30 Vorbereitung der Entscheidung § 31 Durchführung der mündlichen Verhandlung § 32 Entscheidung über die Zulässigkeit § 33 Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit § 34 Haft zur Durchführung der Auslieferung § 35 Erweiterung der Auslieferungsbewilligung § 36 Weiterlieferung § 37 Vorübergehende Auslieferung § 38 Herausgabe von Gegenständen im Auslieferungsverfahren § 39 Beschlagnahme und Durchsuchung § 40 Beistand § 41 Vereinfachte Auslieferung § 42 Anrufung des Bundesgerichtshofes Dritter Teil Durchlieferung § 43 Zulässigkeit der Durchlieferung § 44 Zuständigkeit § 45 Durchlieferungsverfahren § 46 Durchlieferung bei vorübergehender Auslieferung § 47 Unvorhergesehene Zwischenlandung bei Beförderung auf dem Luftweg Vierter Teil Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse § 48 Grundsatz § 49 Weitere Voraussetzungen der Zulässigkeit § 50 Sachliche Zuständigkeit § 51 Örtliche Zuständigkeit § 52 Vorbereitung der Entscheidung § 53 Beistand § 54 Umwandlung der ausländischen Sanktion § 54a Vollstreckung langer freiheitsentziehender Sanktionen § 55 Entscheidung über die Vollstreckbarkeit § 56 Bewilligung der Rechtshilfe § 56a Entschädigung der verletzten Person § 56b Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens § 57 Vollstreckung § 57a Kosten der Vollstreckung § 58 Sicherung der Vollstreckung Fünfter Teil Sonstige Rechtshilfe § 59 Zulässigkeit der Rechtshilfe § 60 Leistung der Rechtshilfe § 61 Gerichtliche Entscheidung § 61a Datenübermittlung ohne Ersuchen § 61b Gemeinsame Ermittlungsgruppen § 61c Audiovisuelle Vernehmung § 62 Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein ausländisches Verfahren § 63 Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein ausländisches Verfahren § 64 Durchbeförderung von Zeugen § 65 Durchbeförderung zur Vollstreckung § 66 Herausgabe von Gegenständen § 67 Beschlagnahme und Durchsuchung § 67a Rechtshilfe für internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen Sechster Teil Ausgehende Ersuchen § 68 Rücklieferung § 69 Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein deutsches Verfahren § 70 Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein deutsches Verfahren § 71 Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland § 71a Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens § 72 Bedingungen Siebenter Teil Gemeinsame Vorschriften | |
(Text alte Fassung) § 73 Grenze der Rechtshilfe § 74 Zuständigkeit des Bundes § 74a Internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen § 75 Kosten § 76 Gegenseitigkeitszusicherung § 77 Anwendung anderer Verfahrensvorschriften § 77a Elektronische Kommunikation und Aktenführung § 77b Verordnungsermächtigung | (Text neue Fassung) Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen § 73 Grenze der Rechtshilfe § 74 Zuständigkeit des Bundes § 74a Internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen § 75 Kosten § 76 Gegenseitigkeitszusicherung § 77 Anwendung anderer Verfahrensvorschriften § 77a Elektronische Kommunikation und Aktenführung § 77b Verordnungsermächtigung Abschnitt 2 Schutz personenbezogener Daten im Rechtshilfeverkehr § 77c Anwendungsbereich § 77d Übermittlung personenbezogener Daten § 77e Prüf-, Informations- und Protokollierungspflichten der übermittelnden Stelle § 77f Verfahren bei Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses § 77g Zustimmung zur Weiterleitung personenbezogener Daten § 77h Verwendung von übermittelten personenbezogenen Daten |
Achter Teil Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen § 78 Vorrang des Achten Teils § 79 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung; Vorabentscheidung Abschnitt 2 Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union § 80 Auslieferung deutscher Staatsangehöriger § 81 Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung § 82 Nichtanwendung von Vorschriften § 83 Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen § 83a Auslieferungsunterlagen § 83b Bewilligungshindernisse § 83c Verfahren und Fristen § 83d Entlassung des Verfolgten § 83e Vernehmung des Verfolgten Abschnitt 3 Durchlieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union § 83f Durchlieferung § 83g Beförderung auf dem Luftweg Abschnitt 4 Ausgehende Ersuchen um Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union § 83h Spezialität § 83i Unterrichtung über Fristverzögerungen Abschnitt 5 (aufgehoben) § 83j (aufgehoben) § 83k (aufgehoben) Neunter Teil Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Abschnitt 1 Freiheitsentziehende Sanktionen Unterabschnitt 1 Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland § 84 Grundsatz § 84a Voraussetzungen der Zulässigkeit § 84b Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen § 84c Unterlagen § 84d Bewilligungshindernisse § 84e Vorläufige Bewilligungsentscheidung § 84f Gerichtliches Verfahren § 84g Gerichtliche Entscheidung § 84h Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung § 84i Spezialität § 84j Sicherung der Vollstreckung § 84k Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung § 84l Durchbeförderung zur Vollstreckung § 84m Durchbeförderungsverfahren § 84n Durchbeförderung auf dem Luftweg Unterabschnitt 2 Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union § 85 Vorläufige Bewilligungsentscheidung § 85a Gerichtliches Verfahren § 85b Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der verurteilten Person § 85c Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde § 85d Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung § 85e Inländisches Vollstreckungsverfahren § 85f Sicherung der weiteren Vollstreckung Abschnitt 2 Geldsanktionen Unterabschnitt 1 Allgemeine Regelungen § 86 Vorrang Unterabschnitt 2 Eingehende Ersuchen § 87 Grundsatz § 87a Vollstreckungsunterlagen § 87b Zulässigkeitsvoraussetzungen § 87c Vorbereitung der Entscheidung über die Bewilligung § 87d Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung § 87e Beistand § 87f Bewilligung der Vollstreckung § 87g Gerichtliches Verfahren § 87h Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch § 87i Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung § 87j Rechtsbeschwerde § 87k Zulassung der Rechtsbeschwerde § 87l Besetzung der Senate der Oberlandesgerichte § 87m Verbot der Doppelverfolgung; Mitteilung an das Bundeszentralregister § 87n Vollstreckung Unterabschnitt 3 Ausgehende Ersuchen § 87o Grundsatz § 87p Inländisches Vollstreckungsverfahren Abschnitt 3 Einziehung § 88 Grundsatz § 88a Voraussetzungen der Zulässigkeit § 88b Unterlagen § 88c Ablehnungsgründe § 88d Verfahren § 88e Vollstreckung § 88f Aufteilung der Erträge § 89 Sicherstellungsmaßnahmen § 90 Ausgehende Ersuchen Abschnitt 4 Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen Unterabschnitt 1 Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland § 90a Grundsatz § 90b Voraussetzungen der Zulässigkeit § 90c Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen § 90d Unterlagen § 90e Bewilligungshindernisse § 90f Vorläufige Bewilligungsentscheidung § 90g Gerichtliches Verfahren § 90h Gerichtliche Entscheidung § 90i Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung § 90j Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung § 90k Überwachung der verurteilten Person Unterabschnitt 2 Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union § 90l Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung § 90m Gerichtliches Verfahren auf Antrag der verurteilten Person § 90n Inländisches Vollstreckungsverfahren Abschnitt 5 Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft *) *) Hinweis der Redaktion § 90o Grundsatz § 90p Voraussetzungen der Zulässigkeit § 90q Unterlagen § 90r Bewilligungshindernisse § 90s Vorläufige Bewilligungsentscheidung § 90t Gerichtliches Verfahren § 90u Gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung § 90v Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung § 90w Durchführung der Überwachung § 90x Erneuerte und geänderte Maßnahmen § 90y Abgabe der Überwachung § 90z Rücknahme der Überwachungsabgabe Zehnter Teil Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen § 91 Vorrang des Zehnten Teils Abschnitt 2 Europäische Ermittlungsanordnung § 91a Grundsatz § 91b Voraussetzungen der Zulässigkeit § 91c Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen für besondere Formen der Rechtshilfe § 91d Unterlagen § 91e Bewilligung; Bewilligungshindernisse; Aufschub der Bewilligung § 91f Rückgriff auf andere Ermittlungsmaßnahmen § 91g Fristen § 91h Erledigung des Ersuchens § 91i Rechtsbehelfe; Aufschub der Übermittlung von Beweismitteln § 91j Ausgehende Ersuchen Abschnitt 3 Besondere Formen der Rechtshilfe § 92 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 92a Inhalt des Ersuchens § 92b Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Informationen einschließlich personenbezogener Daten § 92c Datenübermittlung ohne Ersuchen § 92d Örtliche Zuständigkeit für Ersuchen um Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ohne technische Hilfe; Verordnungsermächtigung § 93 Gemeinsame Ermittlungsgruppen § 94 Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung § 95 Sicherungsunterlagen § 96 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungsmaßnahmen § 97 (aufgehoben) | |
Elfter Teil Schlussvorschriften | Elfter Teil Schutz personenbezogener Daten im Rechtshilfeverkehr innerhalb der Europäischen Union und mit den Schengen-assoziierten Staaten § 97a Anwendungsbereich § 97b Übermittlung personenbezogener Daten § 97c Prüf-, Informations- und Protokollierungspflichten der übermittelnden Stelle Zwölfter Teil Schlussvorschriften |
§ 98 Anwendungsvorbehalt; Stichtagsregelung § 98a Übergangsvorschrift für Ersuchen, die auf einer Abwesenheitsentscheidung beruhen § 98b Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen § 98c Übergangsvorschrift für Ersuchen um sonstige Rechtshilfe § 98d Gleichstellung von ausländischen mit inländischen Amtsträgern bei Amtshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland § 98e Ausgleich von Schäden § 99 Einschränkung von Grundrechten | |
§ 77c (neu) | § 77c Anwendungsbereich |
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf personenbezogene Daten anzuwenden, die im Rechtshilfeverkehr übermittelt oder empfangen werden. | |
§ 77d (neu) | § 77d Übermittlung personenbezogener Daten |
(1) Personenbezogene Daten dürfen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist und vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 97a und 97b, an öffentliche Stellen anderer Staaten sowie an zwischen- oder überstaatliche Einrichtungen übermittelt werden, wenn 1. dies für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten oder für die Vollstreckung oder den Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist, 2. die empfangende Stelle für eine der in Nummer 1 genannten Aufgaben zuständig ist, 3. in Fällen, in denen die personenbezogenen Daten aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Schengen-assoziierten Staat übermittelt wurden, dieser Staat der Übermittlung zuvor zugestimmt oder auf das Zustimmungserfordernis ausdrücklich verzichtet hat, 4. die Europäische Kommission nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89; L 127 vom 23.5.2018, S. 9) einen Beschluss zum angemessenen Datenschutzniveau des Empfängerstaats oder der empfangenden zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gefasst hat (Angemessenheitsbeschluss) oder die Voraussetzungen von § 77f erfüllt sind und 5. die personenbezogenen Daten in Fällen, in denen sie zu einem anderen als dem der Übermittlung zugrunde liegenden Zweck erhoben wurden, mit vergleichbaren Mitteln auch für den Übermittlungszweck erhoben werden dürften. (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten unterbleibt, auch unter Berücksichtigung eines besonderen öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung, wenn im Einzelfall ein datenschutzrechtlich angemessener und die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den personenbezogenen Daten im Empfängerstaat oder bei der empfangenden zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung nicht hinreichend gesichert ist oder sonst schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. (3) 1 Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere als die in Absatz 1 Nummer 2 genannten zuständigen Stellen oder an nicht-öffentliche Stellen ist unter Einhaltung der übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 zulässig, wenn 1. dies für die Erfüllung einer der übermittelnden Stelle zugewiesenen Aufgabe unbedingt erforderlich ist, 2. die Übermittlung an die zuständige Stelle wirkungslos oder ungeeignet wäre, insbesondere, weil die Übermittlung nicht rechtzeitig durchgeführt werden könnte, und 3. die empfangende Stelle auf den Zweck der Datenübermittlung sowie darauf hingewiesen wird, dass die personenbezogenen Daten nur verwendet werden dürfen, soweit dies zur Zweckerreichung erforderlich ist. 2 Die zuständige Stelle ist über die Übermittlung unverzüglich zu unterrichten, es sei denn, die Unterrichtung wäre wirkungslos oder ungeeignet. (4) 1 Kann die nach Absatz 1 Nummer 3 erforderliche vorherige Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des betroffenen Schengen-assoziierten Staates nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist die Übermittlung von personenbezogenen Daten auch ohne Zustimmung zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr 1. für die öffentliche Sicherheit eines Staates oder 2. für wesentliche Interessen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Schengen-assoziierten Staates. 2 Die für die Erteilung der Zustimmung zuständige Stelle des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Schengen-assoziierten Staates ist unverzüglich zu unterrichten. (5) 1 Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung von personenbezogenen Daten trägt die übermittelnde Stelle. 2 Die Möglichkeit, die Übermittlung personenbezogener Daten mit Bedingungen zu versehen, bleibt unberührt. (6) Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne dieser Vorschrift sind solche, für die die Richtlinie (EU) 2016/680 gilt; Schengen-assoziierte Staaten sind solche gemäß § 91 Absatz 3. | |
§ 77e (neu) | § 77e Prüf-, Informations- und Protokollierungspflichten der übermittelnden Stelle |
(1) Die übermittelnde Stelle 1. soll personenbezogene Daten vor deren Übermittlung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität überprüfen, 2. fügt bei der Übermittlung personenbezogener Daten nach Möglichkeit Informationen bei, die es der empfangenden Stelle gestatten, Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Zuverlässigkeit der Daten zu beurteilen, 3. weist die empfangende Stelle bei der Übermittlung ausdrücklich darauf hin, dass die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie übermittelt wurden, 4. weist die empfangende Stelle ausdrücklich darauf hin, dass eine Weiterleitung an andere Staaten oder zwischen- oder überstaatliche Einrichtungen der vorherigen Zustimmung der übermittelnden Stelle bedarf, 5. weist die empfangende Stelle bei der Übermittlung auf Bedingungen hin, die nach deutschem Recht für die Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten gelten und einzuhalten sind, 6. unterrichtet die empfangende Stelle unverzüglich, wenn sich herausstellt, dass Daten nicht hätten übermittelt werden dürfen oder dass unrichtige Daten übermittelt wurden, 7. unterrichtet die zuständige datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde über Datenübermittlungen nach § 77d Absatz 3 und 8. dokumentiert jede Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften. (2) Absatz 1 Nummer 5 gilt entsprechend, wenn die übermittelnde Stelle die Daten von einem anderen Staat oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung unter Bedingungen erhalten hat, die auch von der empfangenden Stelle einzuhalten sind. | |
§ 77f (neu) | § 77f Verfahren bei Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses |
(1) Ohne Angemessenheitsbeschluss gemäß § 77d Absatz 1 Nummer 4 dürfen personenbezogene Daten übermittelt werden, wenn 1. in einem für den Empfängerstaat oder für die empfangende zwischen- oder überstaatliche Einrichtung rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien zum Schutz personenbezogener Daten vorgesehen sind oder 2. die übermittelnde Stelle nach Bewertung aller relevanten Umstände zu der Auffassung gelangt, dass geeignete Garantien zum Schutz der personenbezogenen Daten bestehen. (2) Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor und bestehen keine geeigneten Garantien gemäß Absatz 1, so dürfen personenbezogene Daten im Einzelfall nur übermittelt werden, wenn dies erforderlich ist 1. zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person, 2. zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person, 3. zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates, 4. zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten oder für die Vollstreckung oder den Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen oder 5. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den in Nummer 4 genannten Zwecken. (3) Die übermittelnde Stelle unterrichtet die zuständige datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde über Fallgruppen von Übermittlungen nach Absatz 1 Nummer 2. | |
§ 77g (neu) | § 77g Zustimmung zur Weiterleitung personenbezogener Daten |
Wird die übermittelnde Stelle von der empfangenden Stelle um eine Zustimmung zur Weiterleitung der übermittelten personenbezogenen Daten an andere Staaten oder andere zwischen- oder überstaatliche Einrichtungen gebeten, so kann die Zustimmung erteilt werden, wenn eine entsprechende unmittelbare Datenübermittlung gemäß § 77d zulässig wäre. | |
§ 77h (neu) | § 77h Verwendung von übermittelten personenbezogenen Daten |
(1) 1 Personenbezogene Daten, die von öffentlichen Stellen anderer Staaten oder von zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen übermittelt wurden, dürfen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, für andere Zwecke als diejenigen, für die sie übermittelt wurden, nur verwendet werden, wenn die übermittelnde Stelle zuvor zugestimmt hat. 2 § 77d Absatz 4 gilt entsprechend. (2) Bedingungen für die Verwendung der personenbezogenen Daten, auf die die übermittelnde Stelle hingewiesen hat, sind zu beachten. (3) Werden personenbezogene Daten ohne Ersuchen übermittelt, prüft die empfangende Stelle unverzüglich, ob die Daten für den Zweck, für den sie übermittelt wurden, benötigt werden. | |
§ 83c Verfahren und Fristen | |
(1) Über die Auslieferung soll spätestens innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme des Verfolgten entschieden werden. (2) Der Verfolgte ist unverzüglich über das Recht zu unterrichten, im ersuchenden Mitgliedstaat einen Rechtsbeistand zu benennen. (3) Erklärt sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden, soll eine Entscheidung über die Auslieferung spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Erteilung der Zustimmung ergehen. | |
(4) 1 Nach der Bewilligung der Auslieferung ist mit dem ersuchenden Mitgliedstaat ein Termin zur Übergabe des Verfolgten zu vereinbaren. 2 Der Übergabetermin soll spätestens zehn Tage nach der Entscheidung über die Bewilligung liegen. 3 Ist die Einhaltung des Termins aufgrund von Umständen unmöglich, die sich dem Einfluss des ersuchenden Mitgliedstaates entziehen, so ist ein neuer Übergabetermin innerhalb von zehn Tagen zu vereinbaren. 4 Die Vereinbarung eines Übergabetermins kann im Hinblick auf eine gegen den Verfolgten im Geltungsbereich dieses Gesetzes laufende strafrechtliche Verfolgung oder Vollstreckung oder aus schwerwiegenden humanitären Gründen aufgeschoben werden. | (4) 1 Nach der Bewilligung der Auslieferung ist mit dem ersuchenden Mitgliedstaat ein Termin zur Übergabe des Verfolgten zu vereinbaren. 2 Der Übergabetermin soll spätestens zehn Tage nach der Entscheidung über die Bewilligung liegen. 3 Ist die Einhaltung des Termins auf Grund von Umständen unmöglich, die sich dem Einfluss der beteiligten Staaten entziehen, so ist ein neuer Termin zu vereinbaren, nach dem die Übergabe innerhalb von zehn Tagen zu erfolgen hat. 4 Die Vereinbarung eines Übergabetermins kann im Hinblick auf eine gegen den Verfolgten im Geltungsbereich dieses Gesetzes laufende strafrechtliche Verfolgung oder Vollstreckung oder aus schwerwiegenden humanitären Gründen aufgeschoben werden. |
(5) Können bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die in dieser Vorschrift enthaltenen Fristen nicht eingehalten werden, so setzt die Bundesregierung Eurojust von diesem Umstand und von den Gründen der Verzögerung in Kenntnis; personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. (6) Über ein Ersuchen um Erweiterung der Auslieferungsbewilligung soll innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens entschieden werden. | |
§ 97a (neu) | § 97a Anwendungsbereich |
(1) Die Vorschriften dieses Teils sind anzuwenden auf personenbezogene Daten, die an Mitgliedstaaten der Europäischen Union, für die die Richtlinie (EU) 2016/680 gilt, oder an Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union übermittelt oder von diesen empfangen werden. (2) Schengen-assoziierte Staaten stehen den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Anwendung dieses Teils gleich. (3) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, sind die Bestimmungen des Abschnitts 2 des Siebenten Teils anzuwenden. | |
§ 97b (neu) | § 97b Übermittlung personenbezogener Daten |
Für die Übermittlung personenbezogener Daten gilt § 77d mit der Maßgabe, dass keine Anwendung finden dessen 1. Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 und § 77e Absatz 1 Nummer 7, 2. Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 4 und § 77e Absatz 1 Nummer 4, und 3. Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 77f. | |
§ 97c (neu) | § 97c Prüf-, Informations- und Protokollierungspflichten der übermittelnden Stelle |
Zusätzlich zu den in § 77e genannten Pflichten gilt, dass der Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, von der oder an die personenbezogene Daten übermittelt wurden, bei einer Verletzung des Schutzes der personenbezogenen Daten unverzüglich die in § 65 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Informationen mitzuteilen sind. |
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