§ 1 - Vermittler-Vergütungsverordnung (VermittVergV k.a.Abk.)

V. v. 27.06.2002 BGBl. I S. 2439
Geltung ab 27.03.2002; FNA: 860-3-22 Sozialgesetzbuch

§ 1 Berufe und Personengruppen



Für die Vermittlung in eine Tätigkeit als

1.
Künstler, Artist,

2.
Fotomodell, Werbetyp, Mannequin und Dressman,

3.
Doppelgänger, Stuntman, Discjockey,

4.
Berufssportler

dürfen mit dem Arbeitnehmer Vergütungen vereinbart werden, die sich nach dem ihm zustehenden Arbeitsentgelt bemessen.



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