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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.05.2012 aufgehoben
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§ 30 - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 30 Beschaffenheit der Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß
- 1.
- ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,
- 2.
- die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben.
(2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bauweise hergestellt sein und in dieser erhalten werden.
(3) Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit wichtige Fahrzeugteile, die besonders leicht abgenutzt oder beschädigt werden können, müssen einfach zu überprüfen und leicht auswechselbar sein.
(4) Anstelle der Vorschriften dieser Verordnung können die Einzelrichtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung angewendet werden, die
- 1.
- in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG oder
- 2.
- in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) oder
- 3.
- in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1)
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Erteilung von EG-Genehmigungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge V. v. 21. April 2009 BGBl. I S. 872 m.W.v. 29. April 2009
Frühere Fassungen von § 30 StVZO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.04.2009 | Artikel 3 Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Erteilung von EG-Genehmigungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge vom 21.04.2009 BGBl. I S. 872 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 473 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 30 StVZO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVZO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32b StVZO Unterfahrschutz
... von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 76 S. 23) in der nach § 30 Abs. 4 Satz 3 jeweils anzuwendenden Fassung entsprechen. (3) Die Absätze 1 und 2 ...
§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2008)
... Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt: 1. des § 30 über allgemeine Beschaffenheit von Fahrzeugen; 1a. des § 30c Abs. 1 und 4 ... Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt: 1. des § 30 über allgemeine Beschaffenheit von Fahrzeugen; 2. des § 63 über ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dreiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 28.03.2006 BGBl. I S. 569
Artikel 2 43. StVRÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... richtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahr- zeugen § 30 Abs. 1 § 69a Abs. 3 Nr. 1 § 38 § 41 Abs. 1 bis 12, 15 Satz 1, 3, ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 473 9. ZustAnpV Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... 1. In § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 4 Nr. 2, § 22a Abs. 2 Satz 2, § 30 Abs. 4 Satz 2, § 47a Abs. 3 Satz 1, § 47b Abs. 3 Satz 4 und 6 sowie § 70 Abs. 1 Nr. ...
Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Erteilung von EG-Genehmigungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge
V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Artikel 3 EG-FGVEV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... die Angabe „oder der Richtlinie 2007/46/EG" eingefügt. 3. § 30 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe ...
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