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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.05.2012 aufgehoben
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§ 30b - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 30b Berechnung des Hubraums
§ 30b wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Hubraum ist wie folgt zu berechnen:
- 1.
- Für Π wird der Wert von 3,1416 eingesetzt.
- 2.
- Die Werte für Bohrung und Hub werden in Millimeter eingesetzt, wobei auf die erste Dezimalstelle hinter dem Komma auf- oder abzurunden ist.
- 3.
- Der Hubraum ist auf volle Kubikzentimeter auf- oder abzurunden.
- 4.
- Folgt der zu rundenden Stelle eine der Ziffern 0 bis 4, so ist abzurunden, folgt eine der Ziffern 5 bis 9, so ist aufzurunden.
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Zitierungen von § 30b StVZO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30b StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVZO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 72 StVZO Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (vom 01.10.2008)
... kommenden Anhänger anzuwenden. § 30a Abs. 3 (weggefallen) § 30b (Berechnung des Hubraums) ist anzuwenden auf die ab 1. Oktober 1989 an erstmals in den ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2423/a34170.htm