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§ 30c - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 30c Vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme



(1) Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, daß sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden.

(2) Vorstehende Außenkanten von Personenkraftwagen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(3) Vorstehende Außenkanten von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(4) An Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit mindestens vier Rädern, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5t angebrachte Frontschutzsysteme müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.





 

Frühere Fassungen von § 30c StVZO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2008Artikel 1 Einunddreißigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
vom 26.05.2008 BGBl. I S. 916

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30c StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30c StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22a StVZO Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile (vom 29.04.2009)
... 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas; 4. Frontschutzsysteme (§ 30c Abs. 4); 5. Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10), ausgenommen ihre ...
§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2008)
... 1. des § 30 über allgemeine Beschaffenheit von Fahrzeugen; 1a. des § 30c Abs. 1 und 4 über vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme; 1b. des ...
§ 72 StVZO Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (vom 01.10.2008)
... Fahrräder mit Hilfsmotor, Kleinkrafträder und Leichtkrafträder. § 30c Abs. 2 (vorstehende Außenkanten an Personenkraftwagen) ist spätestens ab 1. ... 20 von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen. Andere Personenkraftwagen müssen § 30c Abs. 1 oder 2 entsprechen. § 30c Abs. 3 (vorstehende Außenkanten von ... Andere Personenkraftwagen müssen § 30c Abs. 1 oder 2 entsprechen. § 30c Abs. 3 (vorstehende Außenkanten von zweirädrigen oder dreirädrigen ... 2003 anzuwenden. Für vor diesem Datum erstmals in den Verkehr gekommene Fahrzeuge gilt § 30c Abs. 1. § 30c Abs. 4 (Frontschutzsysteme) ist spätestens ab dem ... Datum erstmals in den Verkehr gekommene Fahrzeuge gilt § 30c Abs. 1. § 30c Abs. 4 (Frontschutzsysteme) ist spätestens ab dem 1. Juni 2008 auf die von diesem ...
Anhang StVZO (vom 29.04.2009)
... 2002/41/EG der Kommission vom 17. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 133 S. 17). § 30c Abs. 2 Anhang I, Nr. 1, 2, 5 und 6, Anhang II der Richtlinie 74/483/EWG des Rates vom 17. ... 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABl. EG Nr. L 192 S. 43). § 30c Abs. 3 Kapitel 3 Anhänge I und II der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Einunddreißigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 26.05.2008 BGBl. I S. 916
Artikel 1 31. StVZOÄndV
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 30c wie folgt gefasst: „§ 30c Vorstehende Außenkanten, ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 30c wie folgt gefasst: „§ 30c Vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme". 2. In § 22a Abs. 1 Nr. 4 ... 1 Nr. 4 wird die Angabe „(aufgehoben)" durch die Angabe „Frontschutzsysteme (§ 30c Abs. 4);" ersetzt. 3. § 30c wird wie folgt geändert: a) Die ... durch die Angabe „Frontschutzsysteme (§ 30c Abs. 4);" ersetzt. 3. § 30c wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 30c Vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme". b) Nach Absatz 3 wird ... 5. 5. § 69a Abs. 3 Nr. 1a wird wie folgt gefasst: „1a. des § 30c Abs. 1 und 4 über vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme;". 6. ... 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nach der Übergangsbestimmung zu § 30c Abs. 3 wird folgende Übergangsbestimmung eingefügt: „§ 30c Abs. 4 ... § 30c Abs. 3 wird folgende Übergangsbestimmung eingefügt: „§ 30c Abs. 4 (Frontschutzsysteme) ist spätestens ab dem 1. Juni 2008 auf die von ... 7. Der Anhang wird wie folgt geändert: a) Nach den Bestimmungen zu § 30c Abs. 3 werden folgende Bestimmungen eingefügt:  ... 3 werden folgende Bestimmungen eingefügt: „§ 30c Abs. 4 Anhang I der Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parla- ...