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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.05.2012 aufgehoben
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§ 31b - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 31b Überprüfung mitzuführender Gegenstände
§ 31b wird in 1 Vorschrift zitiert
Führer von Fahrzeugen sind verpflichtet, zuständigen Personen auf Verlangen folgende mitzuführende Gegenstände vorzuzeigen und zur Prüfung des vorschriftsmäßigen Zustands auszuhändigen:
- 1.
- Feuerlöscher (§ 35g Abs. 1),
- 2.
- Erste-Hilfe-Material (§ 35h Abs. 1, 3 und 4),
- 3.
- Unterlegkeile (§ 41 Abs. 14),
- 4.
- Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Abs. 2),
- 5.
- tragbare Blinkleuchten (§ 53b Abs. 5) und windsichere Handlampen (§ 54b),
- 6.
- Leuchten und Rückstrahler (§ 53b Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2),
- 7.
- Scheinwerfer und Schlußleuchten (§ 67 Abs. 11 Nr. 2 Halbsatz 2).
Zitierungen von § 31b StVZO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31b StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVZO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2008)
... 3 ein Fahrtenbuch nicht aushändigt oder nicht aufbewahrt, 4b. entgegen § 31b mitzuführende Gegenstände nicht vorzeigt oder zur Prüfung nicht aushändigt, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2423/a34175.htm