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§ 31b - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 31b Überprüfung mitzuführender Gegenstände


§ 31b wird in 1 Vorschrift zitiert

Führer von Fahrzeugen sind verpflichtet, zuständigen Personen auf Verlangen folgende mitzuführende Gegenstände vorzuzeigen und zur Prüfung des vorschriftsmäßigen Zustands auszuhändigen:

1.
Feuerlöscher (§ 35g Abs. 1),

2.
Erste-Hilfe-Material (§ 35h Abs. 1, 3 und 4),

3.
Unterlegkeile (§ 41 Abs. 14),

4.
Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Abs. 2),

5.
tragbare Blinkleuchten (§ 53b Abs. 5) und windsichere Handlampen (§ 54b),

6.
Leuchten und Rückstrahler (§ 53b Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2),

7.
Scheinwerfer und Schlußleuchten (§ 67 Abs. 11 Nr. 2 Halbsatz 2).



 

Zitierungen von § 31b StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31b StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2008)
... 3 ein Fahrtenbuch nicht aushändigt oder nicht aufbewahrt, 4b. entgegen § 31b mitzuführende Gegenstände nicht vorzeigt oder zur Prüfung nicht aushändigt, ...