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§ 35c - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 35c Heizung und Lüftung



Geschlossene Führerräume in Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen ausreichend beheizt und belüftet werden können.

 
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Zitierungen von § 35c StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35c StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22a StVZO Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile (vom 29.04.2009)
... bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet wird (§ 35c ); 1a. Luftreifen (§ 36 Abs. 1a); 2. Gleitschutzeinrichtungen (§ ...
§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2008)
... des § 35b Abs. 2 über das Sichtfeld des Fahrzeugführers; 7b. des § 35c über Heizung und Belüftung, des § 35d über Einrichtungen zum Auf- und ...
§ 72 StVZO Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (vom 01.10.2008)
... § 35b Abs. 2 in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar. § 35c (Heizung und Lüftung) Die geschlossenen Führerräume der vor dem 1. ...